Nachlassgericht
Nachlassgericht
Im folgenden erhalten Sie Informationen über die Zuständigkeiten und Verfahren der Abteilung für Nachlasssachen des Amtsgerichts Neustadt an der Weinstraße.
Bitte beachten Sie, dass keine telefonische Aussage darüber getroffen werden, ob Schreiben eingegangen sind.
Das Nachlassgericht ist unter anderem zuständig für:
- die Erteilung von Erbscheinen
- die Erteilung von Testamentsvollstreckerzeugnissen
- die Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen (Testamente und Erbverträge)
- die Hinterlegung von Verfügungen von Todes wegen (Testamente und Erbverträge)
- die Entgegennahme und Beurkundung von Erbausschlagungen
- die Nachlasssicherung (Anordnung einer Nachlasspflegschaft)
Das Nachlassgericht ist NICHT zuständig für:
- die Ermittlung von Erben
- die Ermittlung des Nachlassbestandes (Vermögensgegenstände, Schulden)
- die Durchsetzung von Pflichtteils- bzw. Vermächtnisansprüchen
- die Abwicklung des Nachlasses z.B. die Auseinandersetzung, das Bezahlen von Rechnungen des Erblassers, die Freigabe von Konten
- eine rechtliche Beratung in Nachlassangelegenheiten oder zur Gestaltung von Testamenten
- die Erbschaftssteuer und alle damit zusammenhängenden Fragestellungen
- die Bestattung und damit zusammenhängende Fragestellungen
Weitere Informationen und Broschüren zum Thema Erbrecht erhalten Sie auf der Seite des Ministeriums der Justiz.
Formulare und Merkblätter zum Download finden Sie hier:
Ablieferung Testament eines Verstorbenen
- Ablieferung Testament eines Verstorbenen
- Antrag auf amtliche Verwahrung eines Testaments
- Angaben zum Erbscheinantrag
- Erbschein Verwandtschaftsformblätter
- Vollmacht für Miterben
- Erbschein – Formular Nachlassaufstellung
- Erbschaftausschlagung Formular
- Merkblatt Erbschein
Erreichbarkeit:
Schriftlich:
- auf dem Postweg:
Amtsgericht – Nachlassgericht – Neustadt an der Weinstraße
Robert-Stolz-Straße 20
67433 Neustadt an der Weinstraße - per E-Mail:
Nachlassgericht.agnw(at)zw.jm.rlp.de - per Fax:
06321/401-308
Telefonisch:
Montag bis Freitag, 9:00 - 12:00 Uhr oder nach Vereinbarung
06321/401-0 (Zentrale)
Nachname des Erblassers | Durchwahl | Ansprechpartner |
A – G | -298 | Frau Schwab, Frau Hoffmann |
H – N | -361 | Frau Müller (Montag bis Donnerstag) |
O – Z | -360 | Frau Swarowsky |
Im folgenden erhalten Sie nähere Details zu den verschiedenen Verfahrensabläufen, für die das Nachlassgericht zuständig ist.
Nach der grundsätzlich vorzunehmenden Anzeige des Sterbefalls bei dem zuständigen Standesamt übermittelt dieses eine Mitteilung über den Sterbefall an das zuständige Nachlassgericht. Die Übermittlungen können sich aufgrund von Postlaufzeiten und vorzunehmenden Weiterleitungen teilweise verzögern.
Örtlich zuständig ist das Nachlassgericht, in welchem der Verstorbene (im Folgenden: der Erblasser) seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte, § 343 FamFG. Dies ist im Regelfall der letzte Wohnsitz.
Das zuständige Nachlassgericht prüft sodann, ob eine Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) des Erblassers vorliegt. Hierbei wird eine Abfrage des Zentralen Testamentsregister durchgeführt. Dort sind alle Testamente registriert, welche sich in Verwahrung des Gerichtes oder eines Notars befinden.
Sofern kein Testament oder Erbvertrag vorgefunden wird und auch sonst nichts bekannt wird, was ein Tätigwerden des Nachlassgerichtes erfordert, wird das Nachlassgericht nicht weiter tätig. Es erfolgt grundsätzlich keine automatische Mitteilung über das weitere Vorgehen nach dem Todesfall.
Ist ein Testament bei einem Amtsgericht hinterlegt oder bei einem Notar errichtet worden, wird dieses von dem verwahrenden Amtsgericht eröffnet, ggf. an das zuständige Nachlassgericht übersandt und der Inhalt den Beteiligten sodann mitgeteilt, §§ 348, 350 FamFG. Dies erfolgt grundsätzlich automatisch und bedarf keiner persönlichen Vorsprache (§ 348 Abs. 3 FamFG).
Sofern ein Testament in Ihrem Besitz ist, muss dies ebenfalls durch das zuständige Nachlassgericht eröffnet werden. Es ist also umgehend bei dem Nachlassgericht abzuliefern. Dies kann per Post oder persönlich durch Abgabe an der Gerichtspforte bzw. Einwurf in den Briefkasten des Gerichtes geschehen. Für die Ablieferung von Testamenten besteht eine gesetzliche Pflicht, die erzwungen werden kann, § 2259 BGB. Außerdem stellt die bewusst unterlassene Ablieferung ggf. eine Straftat dar.
Bei der Ablieferung ist immer anzugeben, wer verstorben ist, um eine Zuordnung zu ermöglichen. Bitte geben Sie zudem an, wer die im Testament genannten Personen sind (Namen, Anschrift, ggf. Geburtsdaten) und wer sonst als Angehöriger bekannt ist.
Sie können hierfür das auf dieser Website eingestellte Formular ("Ablieferung Testament eines Verstorbenen") verwenden.
Auch ein solches, eigenhändiges Testament wird sodann eröffnet und den Beteiligten mitgeteilt.
Grundsätzlich sind die gesetzlichen bzw. testamentarischen Erben automatisch mit dem Todesfall als Erben berufen,
§ 1922 BGB. Vererbt werden sowohl Vermögen, als auch Schulden. Sofern Sie Kenntnis davon erlangen, dass Sie als Erbe in Betracht kommen, müssen Sie sich darüber Gedanken machen, ob Sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen (= ablehnen) möchten.
Die Ausschlagung der Erbschaft ist nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Kenntnis über den Anfall und den Grund der Berufung möglich, § 1944 BGB.
Die Ausschlagung bedarf einer speziellen Form. Sie ist entweder in öffentlich beglaubigter Form oder zur Niederschrift bei dem zuständigen Nachlassgericht abzugeben. Eine einfache, schriftliche Erklärung reicht nicht aus.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt "Erbschaftsausschlagung".
Ein Erbschein weist aus, wer Erbe geworden ist. Dieser wird vom Nachlassgericht auf Antrag erteilt. Bitte prüfen Sie zuerst, ob ein Erbschein tatsächlich benötigt wird.
Weitere Informationen hierzu entnehmen Sie dem folgenden Merkblatt "Erbschein".
Die Annahme zur Verwahrung
Sofern Sie ein Testament bei dem Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße in der besonderen amtlichen Verwahrung hinterlegen möchten, ist hierfür ein Antrag notwendig.
Der Antrag kann schriftlich gestellt werden. Eine persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich. Beizufügen ist das zu verwahrende Testament im Original sowie eine Kopie der Geburtsurkunde. Für den Antrag kann das zur Verfügung gestellte Formblatt „Antrag auf amtliche Verwahrung eines Testaments“ verwendet werden.
Nach der Annahme zur amtlichen Verwahrung erhalten Sie einen Hinterlegungsschein. Außerdem erhalten Sie eine Gebührenrechnung. Die Gebühr für eine amtliche Verwahrung beträgt einmalig 75,00 € (Nr. 12100 KV GNotKG).
Zudem erfolgt die Registrierung des Testaments bei dem Zentralen Testamentsregister, § 347 FamFG. Dieses führt die Bundesnotarkammer. Hierfür fällt ebenfalls eine Gebühr an, welche gesondert abgerechnet wird.
Sofern Sie die Herausgabe eines von Ihnen bei dem Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße verwahrten Testaments begehren, ist hierfür ein persönliches Erscheinen bei dem Nachlassgericht Neustadt an der Weinstraße erforderlich. Eine Stellvertretung mittels Vollmacht oder Ähnliches ist nicht möglich.
Es muss hierfür ein Termin vereinbart werden. Dieser ist schriftlich zu dem Aktenzeichen des Testaments (auf dem Hinterlegungsschein zu finden; Alternativ Angabe der Verwahrnummer oder ihres Namens und Geburtsdatums) zu beantragen und wird sodann bestimmt. Bitte geben Sie in diesem Antrag auch Ihre Telefonnummer für Rückfragen an.
Wenn Sie möchten, dass Ihr verwahrtes Testament keine Gültigkeit mehr hat, gibt es verschiedene Möglichkeiten des Widerrufs. Diese sind in den §§ 2253 bis 2258 BGB geregelt. Falls Sie hierzu eine Beratung wünschen, können Sie sich an einen Notar oder Rechtsanwalt wenden. Das Nachlassgericht kann keine Beratung gewähren.