Bei Bewerbungen als Verfahrensbeiständin oder Verfahrensbeistand nach § 158 FamFG ist es erforderlich, das von § 158a Abs. 2 FamFG geforderte erweiterte Führungszeugnis sowie eventuelle Nachweise über die Qualifikation nach § 158 a Abs. 1 FamFG vorzulegen. Es besteht zur Meidung der Notwendigkeit mehrfacher Vorlage die Möglichkeit der Hinterlegung. Bitte wenden Sie sich wegen des Bewerbungsverfahrens an die Geschäftsstelle des Familiengerichts des Amtsgerichts.