Zwangsversteigerung

Gutachten, Wert, Besichtigung, Gewährleistung

Vor dem Versteigerungstermin wird der Verkehrswert des Versteigerungsobjektes durch das Gericht festgesetzt. Die Wertfestsetzung erfolgt im Regelfall aufgrund des Gutachtens eines gerichtlich bestellten Sachverständigen.
Das Gutachten kann von den Interessenten während der Geschäftsstunden auf der Geschäftsstelle der Zwangsversteigerungsabteilung eingesehen werden.
Eine Übersendung des Gutachtens an Interessenten oder die Erstellung von Kopien ist nicht möglich.

Seit dem 01.01.2023 werden auch die Zwangsversteigerungstermine des Landes Rheinland-Pfalz auf der zentralen Internetplattform „zvg-portal.de“ veröffentlicht. Auf diesem Portal können seit 01.01.2023 alle Versteigerungstermine des Landes RLP gesucht und gefunden werden. Über den Punkt „Termine suchen“ gelangen sie auf eine Suchmaske, die Ihnen nach Eingabe verschiedener Suchparameter (auf einer weiteren Seite) eine Liste mit Terminen anzeigt.
Innerhalb dieser Liste finden Sie bei jedem der aufgeführten Termine neben der vorgeschriebenen "Amtlichen Bekanntmachung" des Versteigerungstermins auch Aktenzeichen, zuständiges Amtsgericht, Angabe von Objekt und Lage, Verkehrswert sowie Tag und Uhrzeit der Versteigerung.
Unter „(Detailansicht)“ (dann wieder auf einer neuen Seite) finden Sie ausführlichere Angaben sowie unter "GeoServer" Karten und Luftbilder:
In einigen Fällen können sogar das Gutachten oder ein entsprechendes Exposé angeschaut und/oder heruntergeladen werden.
Die Bereitstellung von Gutachten und/oder Exposés ist für die Gerichte jedoch nicht verpflichtend.

Eine Besichtigung des Versteigerungsobjektes kann das Gericht nicht vermitteln. Wenn Sie vor dem Termin das Objekt besichtigen möchten, müssen Sie sich mit dem Eigentümer oder einem etwaigen Mieter in Verbindung setzen.
Ein Anspruch auf Besichtigung besteht nicht.

Die Erstellung einer kompletten Liste aller Zwangsversteigerungstermine des hiesigen Amtsgerichts oder aber eine gezielte Suche nach Objekten kann durch die Geschäftsstelle nicht vorgenommen werden.

Auskünfte zu den einzelnen Objekten oder zu einzelnen Punkten im Gutachten können durch die Geschäftsstelle nicht gegeben werden.

HINWEISE:

  • Das Amtsgericht erstellt keine Versteigerungslisten oder Versteigerungskataloge. Sofern private Anbieter diesen Eindruck erwecken, ist dies unzutreffend!
  • Gewährleistungsansprüche sind in Zwangsversteigerungsverfahren ausgeschlossen. Eine Gewährleistung findet somit weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht statt.

Veröffentlichung der Zwangsversteigerungstermine

Grundsätzlich werden die Zwangsversteigerungstermine der Gerichte unter https://www.zvg-portal.de für das Land Rheinland-Pfalz bekannt gegeben.
Die Terminbestimmungen werden in der Regel auch an der Gerichtstafel des Amtsgerichts und daneben ca. 1 Monat vor dem Termin an den für die amtlichen Bekanntmachungen bestimmten Stellen der Städte und Gemeinden angebracht.

Rechtspflegerinnen/Rechtspfleger veröffentlichen die Zwangsversteigerungstermine in einer Vielzahl von Einzelfällen zusätzlich in der regionalen Tageszeitung (Rheinzeitung - Allgemeine Zeitung, ca. 1 Monat vor Termin) und/oder im Internet.
Eine Verpflichtung zur Veröffentlichung in Printmedien oder im Internet besteht nicht.

ZV Rheinland-Pfalz